Leitfaden für die Zuordnung der PSA zu Kategorien
1. Gehörschutzausrüstungen
1.1 Alle dem Gehörschutz dienenden Ausrüstungen, die in oder auf dem
Ohr getragen werden. Kat. II
2. Augenschutzausrüstungen
2.1 Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter. Kat. II
ausgenommen:
2.2 Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100°C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmetallspritzern. Kat. III
2.3 Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt sind. Kat. III
2.4 Augenschutz und Filter, die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegt und hergestellt werden. Kat. III
2.5 Schwimm- und/oder Tauchbrillen und –masken. Kat. I
2.6 Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum Schutz gegen Sonnenstrahlen ausgelegt und hergestellt werden; Sonnenbrillen ohne Korrektureigenschaften, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. Kat. I
2.7 Ski-Korbbrillen außer Korrekturbrillen, Kat. I
2.8 Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen mit Korrekturglas. Bemerkung: Wenn die Brillen weitere Schutzeigenschaften als gegen die Sonne haben (wie gegen Stöße, Schleifteilchen usw.) werden sie lediglich auf Grund dieser Schutzeigenschaften als PSA in die Kategorie eingestuft, die dem entsprechenden Risiko entspricht. keine
2.9 Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen Krafträdern ausgelegte und hergestellte, in Helme integrierte Visiere. keine
3. Ausrüstungen zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe
3.1 Alle für den privaten oder gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe entwickelten oder hergestellten Schutzausrüstungen (Arbeiten in Höhenlagen, Sturz von einem Boot, Bergsteigen, Klettern,Höhlenforschung usw.)
Diese Kategorie umfasst ebenfalls: Schutzausrüstungen für Arbeiten, die schwebend oder abgestützt in der Höhe ausgeführt werden (Brustgurte, Oberschenkelgurte, Beckengurte usw.) Anmerkung: Zu diesen Vorrichtungen gehören Haltegurte (Oberschenkelgurte, Sitzgurte usw.) und alle Zubehörteile außer Ankerpunkten (die am Bauwerk/Gerüst oder Felsen vorhanden sind), die dem Halt einer Person dienen. Für den gewerblichen Gebrauch z.B. Reepseile, mobile Stopper, Karabinerhaken, energieabsorbierende Vorrichtungen, Seilrollen usw. Für Bergsteigen/Klettern/Höhlenforschung z.B. Halteseile (einfache Seile) und Führungsseile (Doppelseile), Schleifen, Karabinerhaken, Eisschrauben, Klemmkeile für das Klettern mit technischen Hilfsmitteln usw., Kat. III
ausgenommen:
3.2 Ausrüstungen, die den Zu- oder Abgang aus Höhenlagen ermöglichen (Seilwindesitze, Senkbühnen ohne ein eingebautes System zur Regelung der Geschwindigkeit usw.). Kat. keine
3.3 Hilfsausrüstungen für Bergsteigen/Klettersport, Höhlenforschung usw.(Eispickel, Hämmer, Abseilvorrichtungen ohne ein eingebautes System zur Regelung der Geschwindigkeit, Seilaufstiegsvorrichtungen usw.). Kat. keine
3.4 Haltevorrichtungen (Haltegurte usw.), die speziell für die Verwendung mit Fallschirmen, Gleitschirmen, Flugdrachen usw. ausgelegt und hergestellt werden und keinen anderen Verwendungszweck haben als den, für den sie entwickelt wurden. Kat. keine
4. Kopfschutzausrüstungen
4.1 Alle Helme, einschließlich der zur Ausübung von Sportarten verwendeten Helme. Kat. II
ausgenommen:
4.2 Helme, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100°C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern. Kat. III
4.3 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Helme. Kat. III
4.4 Kopfbedeckungen, wenn diese zum Schutz gegen leichte Stöße und gegen Verfangen des Haares in einer Maschine ausgelegt und hergestellt werden (Schutz der Kopfhaut). Kat. I
4.5 Helme, die für das Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge, ausgelegt und hergestellt werden. Kat. keine
4.6 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Helme . Kat. keine
5. Gesichtsvoll- oder Teilschutzausrüstungen
5.1 Alle Ausrüstungen, Kat. II
ausgenommen:
5.2 Ausrüstungen, die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100° C mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern. Kat. III
5.3 Ausrüstungen, die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50°C oder weniger. Kat. III
5.4 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen. Kat. III
5.5 Für den Einbau in Helme ausgelegte und hergestellte Visiere, die beim Verwenden von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorsportwettbewerbsfahrzeuge verwendet werden. Kat. keine
6. Schutzkleidung
6.1 Alle für spezifische Schutzzwecke ausgelegte und hergestellte Kleidungsstücke und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht). Kat. II
ausgenommen:
6.2 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht). Kat. III
6.3 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100°C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern. Kat. III
6.4 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt wird, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50°C oder weniger. Kat. III
6.5 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt wird, um einen zeitlich begrenzten Schutz*) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen zu bieten. Kat. III
6.6 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die einen vollständigen Witterungsschutz bietet. Kat. III
6.7 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind. Kat. I
6.8 Zum Schutz gegen oberflächliche mechanische Einwirkungen ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht). Kat. I
6.9 Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für die Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt wird, deren Temperatur maximal 50°C beträgt und die keine gefährlichen Stöße verursachen. Kat. I
6.10 Für Streit oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Kleidung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich kugelsicherer Kleidung oder Westen, Kleidung zum Schutz gegen biologische Kontamination oder ionisierende Strahlung. Kat. keine
6.11 Kleidung und oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den privaten Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt wird, die weder außergewöhnlich noch extrem sind. Kat. keine
6.12 Gewöhnliche Sportbekleidung (ohne besondere Schutzeigenschaften) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich Uniformen. Kat. keine
*) Der Hersteller muss Angaben zu den betreffenden Chemikalien und zur Dauer des Schutzes machen.
7. Atemschutzausrüstungen
7.1 Alle zum Schutz gegen Aerosole in fester oder flüssiger Form oder gegen Gase*) ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen; alle Atemschutzausrüstungen, die ausgelegt und hergestellt werden, um den Träger vollständig von der Umgebung zu isolieren; alle für das Tauchen ausgelegten und hergestellten Atemschutzausrüstungen. Kat. III
ausgenommen:
7.2 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Atemschutzausrüstungen. Kat. keine
7.3 Im medizinischen Bereich verwendete Gesundheitsmasken**) Kat. keine
7.4 Masken für den persönlichen Komfort, ohne Schutzeigenschaften. Kat. keine
*) Der Hersteller muss Angaben zu den wichtigsten Schutzeigenschaften der Ausrüstung sowie zu der Dauer ihrer Verwendung machen oder Angaben, die es dem Verwender ermöglichen, ohne jegliches Sicherheitsrisiko festzustellen, dass die Wirksamkeitsdauer seiner Schutzausrüstung sich ihrem Ende zuneigt.
**) Dienen diese Masken zum Schutz des Trägers gegen bakterielle, virale, usw. Infektionen, so werden sie in die Kategorie III eingestuft (eher zum persönlichen Schutz als für medizinische Zwecke bestimmt.
8. Fuss- und Beinschutzausrüstungen sowie Ausrüstungen zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten
8.1 Alle für den Schutz des Fußes und/oder Beines sowie zur Verhütung von Stürzen durch Ausgleiten speziell ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen und/oder deren Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht). Kat. II
ausgenommen:
8.2 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bei Arbeiten unter gefährlicher Spannung ausgelegt und hergestellt werden oder die zur Isolierung gegen Hochspannung verwendet werden. Kat. III
8.3 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100°C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern. Kat. III
8.4 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50°C oder weniger. Kat. III
8.5 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die lediglich für einen zeitlich begrenzten Schutz*) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlen ausgelegt und hergestellt werden. Kat. III
8.6 Sportausrüstungen insbesondere Schuhe und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die zum Schutz gegen Stöße von außen ausgelegt und hergestellt werden. Kat. I
8.7 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch, die zum Schutz gegen Witterungsbedingungen ausgelegt und hergestellt werden, die weder außergewöhnlich noch extrem sind. Kat. I
8.8 Für den privaten Gebrauch und/oder sportliche Betätigung ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) . Kat. keine
8.9 Ausrüstung und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für Streit- und Ordnungskräfte ausgelegt und hergestellt werden. Einschließlich Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung. Kat. keine
8.10 Bestimmte Schuhe, insbesondere Sportschuhe, enthalten Teile, die zur Stoßdämpfung beim Wandern, Laufen usw. dienen bzw. Bodenhaftung oder Stabilität gewährleisten sollen. Diese Teile werden als Teile, die den Tragekomfort erhöhen, betrachtet. Kat. keine
*) Der Hersteller muss Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen.
9. Hand- und Armschutzausrüstungen
9.1 Alle speziell zum Schutz der Hände und/oder Arme ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen*) und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht). Kat. II
ausgenommen:
9.2 Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/ oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für Arbeiten unter gefährlicher Spannung oder PSA zur Isolierung gegen Hochspannung. Kat. III
9.3 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in heißer Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100°C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern, einschließlich Schutzausrüstungen für die Feuerwehr. Kat. III
9.4 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den Einsatz in kalter Umgebung ausgelegt und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50°C oder weniger. Kat. III
9.5 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die ausgelegt und hergestellt werden, um einen zeitlich begrenzten Schutz**) gegen chemische Einwirkungen oder ionisierende Strahlungen zu bieten. Kat. III
9.6 Zum Schutz gegen schwach aggressive Reinigungsmittel (Spülmittel, Waschmittel usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht) für den gewerblichen Gebrauch. Kat. I
9.7 Zum Schutz gegen mechanische Verletzungen mit oberflächlicher Wirkung (Stiche bei Näharbeiten, Gartenarbeiten, schmutzige Arbeiten, Sport usw.) ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht). Kat. I
9.8 Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), die für den gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen Risiken bei der Handhabung heißer Teile ausgelegt und hergestellt werden, deren Temperatur maximal 50°C beträgt, die keine gefährlichen Stöße verursachen und den Benutzer gegen Außentemperaturen schützen, die nicht extrem niedrig sind. Kat. I
9.9 Handschuhe und Fingerlinge für den medizinischen Gebrauch, die im Umfeld des Patienten verwendet werden. Kat. keine
9.10 Als Schutz gegen Feuchtigkeit und nicht extreme Hitze oder Kälte ausgelegte und hergestellte Handschuhe für den privaten Gebrauch. Kat. keine
9.11 Für Streit- oder Ordnungskräfte ausgelegte und hergestellte Ausrüstungen und/oder Zubehör (abnehmbar oder fest angebracht), einschließlich der Ausrüstungen zum Schutz gegen biologische Risiken und ionisierende Strahlung. Kat. keine
*) Diese Schutzausrüstungen umfassen alle Arten des Schutzes der Hand oder eines Handteiles, insbesondere Handschuhe, Halbhandschuhe, Fausthandschuhe, Schutz von einzelnen Fingern, der Handfläche, usw.
**) Der Hersteller muss Angaben zu den betreffenden Produkten und zur Dauer des Schutzes machen.
10. Ausrüstungen zur Verhütung von Ertrinken und zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit
10.1 Alle zur Verhütung des Ertrinkens oder zur Verbesserung der Schwimmfähigkeit ausgelegten und hergestellten Ausrüstungen einschließlich Schwimmhilfen und aufblasbare Schwimmringe, die nicht als Spielzeuge gelten (Verwendung ausschließlich in geringen Wassertiefen). Kat. II
ausgenommen:
10.2 Rettungsringe und Schwimmwesten, die nicht ständig getragen werden, für Passagiere an Bord von Flugzeugen und Schiffen*) . Kat. keine
*) Als Schiffe oder Flugzeuge im Sinne der PSA-Richtlinie 89/686/EWG bzw. der PSASV gelten Schiffe und Flugzeuge, die Fahrgäste befördern sowie Hochseeschiffe, die unter die internationalen Übereinkommen der IMÖ fallen. Wassersportfahrzeuge mit Motor oder Segel sowie Fischereiboote, Boote für gewerbliche Zwecke usw. gehören nicht zu dieser Kategorie.
11. Ausrüstungen zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität
11.1. Die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität bestimmten PSA sind in den vorstehenden Tabellen angeführt. Kat. III
