Verband Arbeitssicherheit






Schutzklausel Verfahren

Verfahren, wenn EU-Richtlinien vorhanden sind, aber nicht oder nicht vollständig beachtet werden (Schutzklausel Verfahren)

Wenn festgestellt wird, dass ein Produkt, das mit dem CE-Kennzeichen versehen ist und das bestimmungsgemäß verwendet wird, die Gesundheit und/oder die Sicherheit von Personen, Tieren oder Gütern zu gefährden droht, so muss der Mitgliedsstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um solche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr dieser Produkte einzuschränken.

Die EU-Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung

Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG)
ABl.Nr. L 399 vom 30. Dezember 1989 (anzuwenden ab 1. Juli 1992)

Richtlinie des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (93/95/EWG)
ABl.Nr. L 276 vom 9. November 1993 (anzuwenden ab 29. Jänner 1994)

Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung einiger Richtlinien bezüglich der Anwendung der CE-Kennzeichnung (93/68/EWG)
ABl.Nr. L 220 vom 30. August 1993 (anzuwenden ab 1. Jänner 1995)

Aufstellung von Kategorien für PSA des Ausschusses 89/392/EWG, Gruppe PSA, Dokument 95.01 vom 4. Jänner 1995

Diese Richtlinie gilt für jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden könnten.

Sie gilt nicht für PSA, die unter andere Richtlinien fallen. (PSA für Streit- und Ordnungskräfte, PSA für Selbstverteidigung, für private Verwendung entwickelte PSA, PSA für Schutz und Rettung von Schiffs- und Flugzeugpassagieren).

Vor Inverkehrbringen muss eine EU-Baumusterprüfung (notifizierte Prüfstelle) nach Artikel 10 durchgeführt werden (ausgenommen davon sind nur jene PSA, bei denen der Benutzer selbst die Wirksamkeit mit geringem Risiko beurteilen kann wie z.B. Schutzhandschuhe, Fingerhüte, Sonnenbrillen u.a.)

Die hergestellten PSA unterliegen:

a) wenn es sich um den Schutz vor tödlichen oder ernsten Gefahren handelt (genaue Liste in Artikel 8 (4a) nach Wahl des Herstellers einem der beiden Verfahren

  • nach Abschnitt 11 A (EU-Qualitätssicherung für das Endprodukt mit Überwachung)
  • oder
  • nach Abschnitt 11 Bt (EU-Qualitätssicherungssystem mit Überwachung),

b) der EU-Konformitätserklärung nach Artikel 12 für alle PSA (siehe Artikel 8 (4))b, Dokument 95.01 der EU-Kommission vom 4.1.95.

Technische Unterlagen (Phase Dokumentation) im Sinne des Anhanges III sind zusammenzustellen und im Betrieb aufzubewahren (siehe Abschnitt 8 (1).

EU-Konformitätserklärung nach Artikel 12 und nach Muster im Anhang VI ist für alle PSA vom Hersteller auszustellen. Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang IV anzubringen.

Die Richtlinie ist ab 1. Juli 1992 anzuwenden und die Übergangsfrist endete mit 30. Juni 1995.

Diese Richtlinie wurde in Österreich durch die PSA-Sicherheitsverordnung (BGBl. Nr. 596/1994) umgesetzt. Änderung derselben durch BGBl. Nr. 500/1995.

Kategorien von PSA 

1) In die Zertifizierungskategorie I fallen alle jene PSA, bei denen der Hersteller davon ausgeht, dass der Verwender selbst die Wirksamkeit gegenüber geringen Risiken beurteilen kann. Für die Zertifizierungskategorie I muss der Hersteller in eigener Verantwortung eine EU-Konformitätserklärung erstellen (Artikel 8 Absatz 3).

  • keine Baumusterprüfung durch benannte Stelle
  • Dokumentation erstellen und im Hause aufbewahren
  • CE-Kennzeichen anbringen

    2) In die Zertifizierungsklasse II fallen alle jene PSA, die nicht in die Zertifizierungskategorien I oder III fallen. Für diese Zertifizierungskategorie muss der Hersteller eine Konformitätserklärung erstellen, nachdem eine gemeldete Stelle für ein PSA-Modell eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (Artikel 8 Absatz 2)

    • Dokumentation erstellen und im Hause aufbewahren
    • CE-Kennzeichen anbringen

    3) In die Zertifizierungskategorie III fallen alle jene komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, bei denen der Hersteller davon ausgeht, dass der Verwender die unmittelbare Wirkung nicht rechtzeitig erkennen kann (Artikel 8 Absatz 4).

    • Dokumentation erstellen und im Hause aufbewahren
    • Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle in der Entwurfsphase
    • entweder
      EU-Qualitätssicherung für das Endprodukt (Produktprüfung durch benannte Stelle in der Produktionsphase)

    oder
    EU-Qualitätssicherung mit Überwachung (zertifiziertes QM-System in der
    Produktionsphase)

    • Konformitätserklärung von Hersteller ausstellen
    • CE-Kennzeichen mit Nummer der notifizierten Prüfstelle anbringen