Verband Arbeitssicherheit






Gesundheitliche Risiken

Lärmschwerhörigkeit ist eine schleichende Krankheit. Sie entwickelt sich oft unbemerkt, verursacht keine Schmerzen  und tritt ohne Vorwarnung plötzlich auf. Lärmschwerhörigkeit ist unheilbar, da die einmal zerstörten Hörzellen unwiederbringlich verloren sind. Die sozialen Folgen für die Betroffenen und für die Solidargemeinschaft sind schwerwiegend.

Auswirkungen auf den Organismus sind Zerstörung der Blutgefäße, Schäden am vegetativen Nervensystem, psychische Schäden, Bluthochdruck und Schwächung des Immunsystems.

Eine Gefährdung für die Gesundheit liegt dann vor, wenn sich der Mensch Lärm  aussetzt,  bei dem ein Beurteilungspegelwert von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Schallwellen beginnen ab da, unsere Gehörzellen zu schwächen und letztlich zu zerstören.

Der gesunde, junge Mensch hört Schallwellen im Frequenzbereich von ca. 16 - 20000 Hz mit einem Schalldruck ab ca. 1 dB(A)

Bitte beachten Sie: die „dB-Skala“ ist logarithmisch:

plus 10 dB = 10-facher Schalldruck

plus 20 dB = 100-facher Schalldruck

plus 3 dB = Verdoppelung des Schalldrucks

minus 3 dB = Halbierung des Schalldrucks

Laut EU-Richtlinie 2003/10/EC muss bei einem Schalldruckpegel ab 85 dB(A) Gehörschutz verwendet werden, ab 80 dB(A) hat der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.

Ab einem Dauerschallpegel über 85 dB nimmt die zulässige Einwirkzeit extrem ab. Siehe Tabelle.

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Wie lange verträgt das menschliche Ohr welchen Lärm?

Wesentlich ist auch die Zunahme des Schallpegels durch mehrere laute Maschinen, z.B. + 3 dB bei zwei gleich lauten Maschinen (Interferenz).

Seit dem 15. Februar 2006 gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten die EU-Richtlinie 2003/10/EC mit folgenden wichtigen neuen Begriffen und Kennzahlen, in Österreich wurde die Richtlinie mit der Verordnung Lärm und Vibrationen VOLV 22/2006 (Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen) umgesetzt.

Laut VOLV 

  • muss ab einer 8-Stunden-Tageslärmbelastung von 80 dB(A) oder einem Spitzenschall von 135 dB(Cpeak) eine Information und Unterweisung erfolgen und geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Wenn Evaluierung oder Gesundheitsbeschwerden auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten, ist auf Wunsch der Beschäftigten eine Gesundheitsüberwachung zu ermöglichen; 
  • muss ab einer 8-Stunden-Tageslärmbelastung von 85 dB(A) oder einem Spitzenschall von 137dB (Cpeak) geeigneter Gehörschutz getragen werden. Zusätzlich bestehen eine Kennzeichnungspflicht des Lärmbereichs, eine ärztliche Untersuchungspflicht sowie die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die im Lärmbereich Beschäftigten. Vorrangig ist jedoch ein systematisches Maßnahmenprogramm festzulegen und durchzuführen, um den Lärm im Arbeitsbereich auf das in der Praxis vertretbare Niveau zu minimieren.

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